Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) - Übersicht & Bedeutung
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen in Deutschland dazu, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Ziel ist es, die digitale Teilhabe für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, deutlich zu verbessern.
Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) um und schafft rechtliche Klarheit, für welche Angebote Barrierefreiheit gesetzlich vorgeschrieben ist.
Nutzen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG)
Mit dem BFSG wird die digitale Welt für alle zugänglicher. Nutzer profitieren von besser lesbaren Webseiten, einfacheren Bedienstrukturen und einer nutzerfreundlichen Darstellung auf allen Endgeräten. Für Unternehmen entstehen klare Vorgaben, wodurch langfristig eine inklusivere Gesellschaft gefördert wird.
Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Das BFSG gilt für Hersteller, Händler und Erbringer von Produkten und digitalen Dienstleistungen für Verbraucher. Wichtig: Für Produkte (z. B. Terminals, Smartphones) gelten andere Anforderungen als für Dienstleistungen (z. B. Webseiten, Apps). Produkte müssen in der Nutzung barrierefrei sein, während Dienstleistungen digitale Interaktionen barrierefrei bereitstellen müssen.
Ausnahmen vom BFSG
Das Gesetz sieht folgende Ausnahmen vor:
- Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen (< 10 Mitarbeitende und < 2 Mio. € Umsatz)
- Klare B2B-Angebote
- Private C2C-Angebote
Übersicht: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Aspekt | Details |
---|---|
Ziel | Verpflichtung zur digitalen Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen |
Grundlage | Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) |
Inkrafttreten | 28. Juni 2025 |
Übergangsfristen | - Dienstleistungen vor 28.6.2025 → bis 27. Juni 2030 - Terminals → bis 2040 |
Geltungsbereich – Produkte | Hardware (Computer, Smartphones, Terminals etc.) |
Geltungsbereich – Dienste | Websites, Apps, E-Commerce, Online-Banking, E-Books, Buchungsdienste, Telekommunikation |
Ausnahmen | - C2C-Angebote - Klare B2B-Angebote - Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen |
Definition Kleinstunternehmen | < 10 Mitarbeitende und < 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme |
Anforderungen | EN 301 549 / WCAG 2.1 (z.B. Tastaturbedienbarkeit, Kontraste, Alternativtexte) |
Kontrolle | Landesbehörden / BAuA |
Sanktionen | Bußgelder bis 100.000 €, Abmahnungen |
Zusammenfassung
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sorgt ab dem 28. Juni 2025 für mehr digitale Teilhabe in Deutschland. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen zur Einhaltung klarer Barrierefreiheitsanforderungen. Ausnahmen bestehen insbesondere für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen sowie für B2B- und C2C-Angebote.
Damit leistet das BFSG einen wichtigen Beitrag zu einer barrierefreien digitalen Gesellschaft.
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